1. Vertragsgegenstand

Die Vermietung erfolgt neben den individuell speziell getroffenen Vereinbarungen im Mietvertrag (reine Miete) oder Service-Mietvertrag (Miete mit Serviceleistungen) zusätzlich zu den nachstehenden allgemeinen Bedingungen („Miet- und Service-Mietbedingungen“).
Spätestens mit der Anlieferung der Geräte am Einsatzort bzw. der Abholung bei der SONOVTS Media GmbH („Vermieter“) gelten die nachstehenden Bedingungen als anerkannt. Vertragsgegenständlich sind die in dem Mietlieferschein im Einzelnen aufgeführten Geräte.

2. Mietzeit

Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Geräte am Verwendungsort bzw. der Abholung beim Vermieter. Sie endet mit dem Wiedereintreffen der Geräte beim Vermieter.

3. Transport/Versand und Kosten

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmen wir die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach unserem billigen Ermessen., Die Kosten einer auf Wunsch des Mieters abgeschlossenen Transport-versicherung gehen zu dessen Lasten. Bei der Versendung schulden wir nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Eine von uns genannte Versanddauer ist daher unverbindlich.

4. Gefahrübergang

Die Gefahr zufälligen Untergangs oder Verschlechterung oder Unmöglichkeit der Herausgabe der Mietsache (Leistungsgefahr) geht unter Berücksichtigung der Transportvereinbarungen der Vertragsparteien bei Abholung oder Abgabe zum Speditionsversand oder Anlieferung der Mietsache gemäß Mietlieferschein vom Vermieter auf den Mieter über. Die Rückverlagerung der Gefahr vom Mieter auf den Vermieter erfolgt mit Rückgabe der Mietsache an den Vermieter oder Abholung durch den Vermieter.

5. Schutz der Mietsachen

Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Geräte vom Übergang der Gefahr bis zu deren Rückverlagerung auf den Vermieter (vgl. Ziffer 4.) gegen Beschädigung und Verlust zu sichern und durch einen Versicherungsvertrag bis zur Höhe des Neuwertes zu versichern.

6. Gebrauch der Mietsache

Die gemieteten Geräte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter hat sie in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht gestattet. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und
sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.

7. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der vermieteten Geräte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Hat das vermietete Gerät zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Fehler, der seine Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfang mindert, der einer Aufhebung gleichkommt, kann der Vermieter nach seiner Wahl den Fehler beheben, das fehlerhafte Gerät austauschen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Dauer der Aufhebung der Tauglichkeit ist der Mieter von der Pflicht zur Mietzahlung befreit. Ist die Tauglichkeit der Mietsache lediglich gemindert, so mindert sich der Miet- oder Service- Mietbetrag in entsprechendem Umfang. Auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Vermieter unbeschränkt für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden und begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung des Vermieters ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. –ausschlüsse gelten nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldens-unabhängige Haftung (z. B. aus dem Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus der Übernahme einer Garantie sowie im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Regelungen beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

8. Haftung des Mieters

Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Das gilt nicht, sofern der Mieter den Vermieter beauftragt, die Funktionen der gemieteten Ware für den Mieter zu aktivieren und nach den Vorgaben des Mieters aktiv zu halten. Den Schaden des zufälligen Unterganges sowie einer zufälligen Beschädigung nach Gefahrübergang trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens oder Verlusts der Mietsache hat der Mieter vorbehaltlich der
Bestimmungen in der nachfolgenden Ziffer 14. den Neuwert der gemieteten Geräte zu ersetzen.

9. Lizenzen

Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Mieter eingesetzte Bild und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenz-inhaber erfolgen. Bei IT-Systemen darf mitzuverwendende Software nur für das einzelne dazu bestimmte Gerät benutzt werden. Beim Betreiben der Geräte darf mitzuverwendende Software nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Mieter stellt den Vermieter im Falle nicht bedingungsgemäßer Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadenersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.

10. Rücktritt des Mieters

Tritt der Mieter aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, vom Vertrag zurück, werden dem Mieter 30 % des Auftragswertes als pauschaler Schadenersatz berechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als vier Wochen vor Vertragslaufzeitbeginn, so werden 50 %, bei weniger als zwei Wochen 75 % und bei weniger als einer Woche 100 % des Miet- bzw. Service-Mietbetrages zur Zahlung fällig. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, dem Vermieter einen geringeren Schaden nachzuweisen.

11. Rechte Dritter

Der Mieter hat die gemieteten Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten seiner Gläubiger freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Vertragslaufzeit die gemieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe erforderlich sind, sofern sich solche Eingriffe nicht ausschließlich gegen den Vermieter richteten.

12. Lieferungen

Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit der Mietsache. Unvorhergesehene, dem Vermieter bei Vertragsschluss weder bekannte noch für ihn erkennbare und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder bei einem seiner Lieferanten, wie z. B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen etc., berechtigen den Vermieter – unter Ausschluss von Schadenersatz-ansprüchen des Mieters –vom Vertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Der Vermieter ist
verpflichtet, den Mieter unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Mietsache zu informieren und für den Zeitraum nicht vom Mieter zu vertretender Nichtverfügbarkeit auf die vereinbarte Miete zu verzichten bzw. diese anteilig zurückzuerstatten, soweit sie bereits gezahlt ist.

13. Zahlung des Miet- oder Service-Mietbetrages

Der Miet- oder Service-Mietbetrag, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, ist sofort bei Rechnungstellung fällig und ohne Abzug zahlbar. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Zahlungen per Scheck und/oder Wechsel werden nicht akzeptiert. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums der Rechnungen des Vermieters von mehr als fünf Tagen berechnet der Vermieter vom Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe. Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

14. Rückgabe der Mietsache

Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr das gemietete Gerät nach Ablauf der vereinbarten Nutzungs- und/oder Besitzdauer unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben (vgl. Mietzeit gemäß Ziffer 2.). Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Vermieters für die Zeit, die für die Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung erforderlich ist, den vereinbarten Mietbetrag entsprechend weiter zu
entrichten.

15. Verspätete Rückgabe

Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache (vgl. Mietzeit gemäß Ziffer 2.) wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Darüber hinaus hat der Mieter dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen.

16. Änderungen von Modellen und Preisen

Der Vermieter behält sich vor, Änderungen der Modelle und der Preise nach Abstimmung mit dem Mieter zum Vertragsinhalt zu machen.

17. Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel. im vorstehenden Satz und die Änderung dieses Satzes. Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung des Vermieters. Als Gerichtsstand für beide Teile sind die nächstliegenden Amts- bzw. Landgerichte, in dessen Bezirken der Vermieter seine Niederlassung hat, vereinbart. Bei Vermietungen nach außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt deutsches Recht als vereinbart, zusätzlich zu den hier vereinbarten Bedingungen.

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